Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Anwendungsbereich
1.1. Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Knopp Engineering GmbH gelten für sämtliche von ihr mit Auftraggebern und Käufern (nachfolgend „Auftraggeberin“) abzuschließende Verträge.
1.2. Die AGB gelten nur, wenn die Auftraggeberin Unternehmerin im Sinne des § 14 BGB, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
1.3. Die AGB gelteninsbesondere für Verträge über den Verkauf und/oder die Lieferung beweglicher Sachen („Ware“), ohne Rücksicht darauf, ob die Knopp Engineering GmbH die Ware selbst herstellt oder bei Zulieferern einkauft. Diese AGB gelten in der zum Zeitpunkt der Bestellung der Auftraggeberin gültigen, aktuellsten Fassung. Sofern nichts anderes ausdrücklich vereinbart wurde, gelten diese AGB auch für alle zukünftigen Angebote, Lieferungen und Leistungen der Knopp Engineering GmbH, ohne dass sie im Einzelfall erneut vereinbart werden müssen.
1.4. Diese AGB haben ausschließliche Geltung. Ein verbindliches Angebot durch die Knopp Engineering GmbH erfolgt unter der Bedingung, dass etwaige Geschäftsbedingungen der Auftraggeberin nicht Bestandteil des Vertrages werden. Der Auftraggeberin obliegt es, Änderungen ausdrücklich zu verhandeln und über individuelle schriftliche Vereinbarungen in den Vertrag aufzunehmen. Sollte die Auftraggeberin beim Vertragsschluss dennoch eigene Vertragsbedingungen einbeziehen, kommt der Vertrag zunächst nicht zu Stande. Die Knopp Engineering GmbH kann jedoch der Einbeziehung der Vertragsbedingungen der Auftraggeberin nachträglich zustimmen. Soweit die Auftraggeberin gleichwohl mit der Ausführung des Vertrages beginnt, stimmt sie dadurch der Abgeltung ihrer eigenen Geschäftsbedingungen zu.
1.5. Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen AGB oder in der einzelvertraglichen Regelung nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.
1.6. Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen der Auftraggeberin in Bezug auf den Vertrag (z.B. Fristsetzung, Mängelanzeige, Rücktritt oder Minderung), sind schriftlich, d.h. in Schrift- oder Textform (z.B. Brief, E-Mail, Telefax) abzugeben. Gesetzliche Formvorschriften und weitere Nachweise insbesondere bei Zweifeln über die Legitimation des Erklärenden bleiben unberührt.
2. Vertragsgegenstand, Leistungspflichten
2.1. Angebote der Knopp Engineering GmbH sind freibleibend und unverbindlich. Dies gilt auch, wenn sie der Auftraggeberin Kataloge, technische Dokumentationen (z.B. Zeichnungen, Pläne, Berechnungen, Kalkulationen, Verweisungen auf DIN-Normen), sonstige Produktbeschreibungen oder Unterlagen – auch in elektronischer Form – überlassen haben, an denen die Knopp Engineering GmbH Eigentums- und Urheberrechte vorbehält.
2.2. Die Bestellung der Ware durch die Auftraggeberin gilt als verbindliches Vertragsangebot. Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, ist die Knopp Engineering GmbH berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb von Tagen/Wochen nach seinem Zugang bei uns anzunehmen.
2.3. Die Annahme kann entweder schriftlich (z.B. durch Auftragsbestätigung) oder durch Auslieferung der Ware an die Auftraggeberin erklärt werden.
2.4. Die Knopp Engineering GmbH hält sich bei der Leistungserbringung ausschließlich an die Vorgaben der Auftraggeberin und prüft darüber hinaus nicht, ob diese Vorgaben oder die konkrete Verwendung der Ware im Einzelfall durch die Auftraggeberin mit gesetzlichen Vorschriften vereinbar ist und/oder damit ein von der Auftraggeberin verfolgter Zweck erreicht werden kann, es sei denn, der Zweck war vertraglich vereinbart.
3. Preise und Zahlungsbedingungen
3.1. Sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, verstehen sich alle Preise in Euro netto zuzüglich der jeweils gültigen Umsatzsteuer.
3.2. Sofern nicht anders im Angebot ausdrücklich festgelegt, schließt der angegebene Preis die Nebenleistungen der Knopp Engineering GmbH (z. B. Bereitstellung, Montage, Einbau oder Ausführung, Verbreitung und Vervielfältigung von Werken), die Nebenkosten (z. B. ordnungsgemäße Verpackung, Transportkosten einschließlich eventueller Transport- und Haftpflichtversicherung) und Reisekosten, Logis und Spesen nicht ein, sondern werden gesondert in der tatsächlich angefallenen Höhe in Rechnung gestellt.
3.3. Die Rechnungen der Knopp Engineering GmbH sind spätestens 30 Tage ab Rechnungsstellung bei der Auftraggeberin per Banküberweisung ohne Abzug fällig und zu zahlen. Die Zahlungen gelten als geleistet, ab dem Zeitpunkt, zu dem der Betrag der Knopp Engineering GmbH frei zur Verfügung steht.
3.4. Mit Ablauf vorstehender Zahlungsfrist kommt die Auftraggeberin in Verzug. Der Kaufpreist ist währen des Verzugs zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen. Die Knopp Engineering GmbH behält sich die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens vor. Gegenüber Kaufleuten bleibt der Anspruch auf den kaufmännischen Fälligkeitszins (§ 353 HGB) unberührt.
3.5. Der Auftraggeberin stehen Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte nur insoweit zu, als ihr Anspruch rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist.
4. Lieferfrist und Leistungsverzögerungen
4.1. Können die Knopp Engineering GmbH oder deren Zulieferer infolge von nicht zu vertretender, vorübergehender Leistungshindernisse (z. B. höhere Gewalt, Arbeitskampf, Naturkatastrophen, allgemeiner Energie- und Rohstoffmangel, unüberwindbare Verkehrsstörung) vereinbarte Fristen und Termine nicht einhalten, erfolgt eine Fristverlängerung bzw. Terminverschiebung um den Zeitraum, für den das vorübergehende Leistungshindernis bestand. Die Knopp Engineering GmbH wird die Auftraggeberin über einen solchen Fall unverzüglich informieren.
4.2. Der Schaden, im Falle des von der Knopp Engineering GmbH zu vertretenden Verzuges, ist auf maximal 5 % des Leistungswertes begrenzt. Die Auftraggeberin kann der Knopp Engineering GmbH überdies schriftlich eine angemessene Nachfrist zur Leistungserbringung setzen. Nach deren fruchtlosem Ablauf ist die Auftraggeberin zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Die vorstehenden Regelungen gelten entsprechend, wenn die Knopp Engineering GmbH – ohne hierzu berechtigt zu sein – ihre Leistungen nur teilweise erbringt.
4.3. Ansprüche der Auftraggeberin nach Maßgabe des vorangegangenen Absatzes bestehen nur insoweit, als die Knopp Engineering GmbH nicht nach den gesetzlichen Bestimmungen oder nach diesen AGB unbeschränkt haftet.
5. Einsatz- und Erfüllungsort, Gefahrübergang
5.1. Einsatz- und Erfüllungsort ist die Betriebsstätte der Knopp Engineering GmbH. Lieferungen sind ab Lager der Betriebsstätte der Knopp Engineering GmbH vereinbart. Auf Verlangen der Auftraggeberin versendet die Knopp Engineering GmbH die Waren an einen anderen Ort als den Erfüllungsort. In diesem Fall geht die Gefahr auf die Auftraggeberin über, sobald die Knopp Engineering GmbH die Sache dem Spediteur, Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt übergeben hat. Sendungen und Rücksendungen erfolgen stets auf Gefahr der Auftraggeberin.
5.2. Unbeschadet entgegenstehender Vereinbarungen bleibt der Knopp Engineering GmbH die Wahl des Transportmittels und -weges überlassen, ohne zur Wahl der schnellsten und/oder billigsten Möglichkeit verpflichtet zu sein.
6. Mängelansprüche der Auftraggeberin
6.1. Die Ansprüche der Auftraggeberin bei Mängeln der vertraglichen Leistungen richten sich nach den hierfür geltenden gesetzlichen Bestimmungen, sofern nicht nachfolgend etwas anderes geregelt ist.
6.2. Grundlage der Mängelhaftung ist vor allem die über die Beschaffenheit der Ware getroffene Vereinbarung. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit der Ware gelten alle Produktbeschreibungen und Herstellerangaben, die Gegenstand des einzelnen Vertrages sind oder von der Knopp Engineering GmbH (insbesondere in Katalogen oder auf unserer Internet-Homepage) zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses öffentlich bekannt gemacht waren.
6.3. Die Mängelansprüche der Auftraggeberin setzen voraus, dass sie seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist. Bei Baustoffen und anderen, zum Einbau oder sonstigen Weiterverarbeitung bestimmten Waren hat eine Untersuchung in jedem Fall unmittelbar vor der Verarbeitung zu erfolgen.
6.4. Im Falle eines Mangels ist die Knopp Engineering GmbH zunächst nur zur Nacherfüllung verpflichtet. Die Nacherfüllung erfolgt nach Wahl der Knopp Engineering GmbH durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sachen (Nachlieferung).
6.5. Sofern die Nacherfüllung fehlschlägt ist oder eine für die Nacherfüllung vom der Auftraggeberin zu setzende angemessene Frist erfolglos abgelaufen ist oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist, kann die Auftraggeberin unter den gesetzlichen Voraussetzungen, Minderung zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten.
6.6. Die Knopp Engineering GmbH kann die Nacherfüllung verweigern, bis die Auftraggeberin die vereinbarte Vergütung, abzüglich eines Teils, der der wirtschaftlichen Bedeutung des Mangels entspricht, an die Knopp Engineering GmbH bezahlt hat.
7. Haftung
7.1. Im Falle von Arglist, Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit haftet die Knopp Engineering GmbH unbeschränkt nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen.
7.2. Schäden, die von der Knopp Engineering GmbH durch leichte Fahrlässigkeit verursacht wurden, werden nur ersetzt, wenn es sich dabei um die Verletzung einer wesentlichen Pflicht handelt, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Erfüllung die Auftraggeberin regelmäßig vertrauen darf (Kardinalpflicht). In diesem Fall ist die Haftung der Knopp Engineering GmbH auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
7.3. Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten auch bei Pflichtverletzungen durch Mitarbeiter, Vertreter, Organe und Erfüllungsgehilfen der Knopp Engineering GmbH sowie zugunsten sonstiger Dritter, deren sich die Knopp Engineering GmbH zur Vertragserfüllung bedient.
7.4. Fälle gesetzlich zwingender Haftung (z. B. Schadenersatzansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz) und die Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleiben durch die vorstehenden Haftungsbeschränkungen unberührt.
8. Eigentumsvorbehalt
8.1. Bis zur vollständigen Bezahlung aller gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus dem Kaufvertrag und einer laufenden Geschäftsbeziehung (gesicherte Forderungen) behält sich die Knopp Engineering GmbH das Eigentum an den verkauften Waren vor.
8.2. Die Auftraggeberin ist berechtigt, die Waren im ordentlichen Geschäftsgang zu veräußern oder zu verarbeiten. Etwaige Verarbeitungen nimmt sie für die Knopp Engineering GmbH vor, ohne dass diese hieraus verpflichtet wird. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich bei Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung der Vorbehaltsware auf die entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei die Knopp Engineering GmbH als Hersteller gilt. Bleiben bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung Eigentumsrechte Dritte bestehen, überträgt die Auftraggeberin der Knopp Engineering GmbH anteilsmäßig Miteigentum. Im Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware.
8.3. Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet, noch zur Sicherheit übereignet werden. Die Auftraggeberin hat die Knopp Engineering GmbH unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt oder soweit Zugriffe Dritter (z.B. Pfändungen) auf die der Knopp Engineering GmbH gehörenden Waren erfolgen.
8.4. Bei vertragswidrigem Verhalten der Auftraggeberin, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, ist die Knopp Engineering GmbH berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten oder/und die Ware auf Grund des Eigentumsvorbehalts heraus zu verlangen. Das Herausgabeverlangen beinhaltet nicht zugleich die Erklärung des Rücktritts; die Knopp Engineering GmbH ist vielmehr berechtigt, lediglich die Ware heraus zu verlangen und sich den Rücktritt vorzubehalten. Zahlt die Auftraggeberin den fälligen Kaufpreis nicht, dürfen diese Rechte nur geltend gemacht werden, wenn die Knopp Engineering GmbH der Auftraggeberin zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt hat oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.
9. Verjährung
9.1. Die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Mängeln beträgt ein Jahr ab Ablieferung. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme.
9.2. Handelt es sich bei der Ware jedoch um ein Bauwerk oder eine Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat (Baustoff), beträgt die Verjährungsfrist gemäß der gesetzlichen Regelung 5 Jahre ab Ablieferung. Unberührt bleiben auch weitere gesetzliche Sonderregelungen zur Verjährung (insbesondere § 438 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3, §§ 444, 445b BGB).
9.3. Die vorstehenden Verjährungsfristen des Kaufrechts gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche der Auftraggeberin, die auf einem Mangel der Ware beruhen, es sei denn die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen.
9.4. Vorstehende Bestimmungen (unter Ziffer 9 dieser AGB) gelten nur soweit die Knopp Engineering GmbH nach den gesetzlichen Bestimmungen oder den vorliegenden AGB nicht unbeschränkt haftet.
10. Anwendbares Recht und Gerichtsstand
10.1. Ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche Ansprüche zwischen den Vertragsparteien ist der Sitz der Knopp Engineering GmbH; der Knopp Engineering GmbH bleibt es jedoch unbenommen, Ansprüche gegen die Auftraggeberin auch an anderen gesetzlich gegebenen Gerichtsständen geltend zu machen.
10.2. Für diese AGB und die Vertragsbeziehung zwischen den Vertragsparteien gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
Stand 04/2019